Nebengewerbe und „Kleingewerbe“ anmelden: Was gilt neben dem Job?

Aktualisiert am 27. Oktober 2026 6 Min. Lesezeit
Tischler sitzt in seiner Holzwerkstatt und arbeitet am Laptop, rundherum Werkzeug und Material
Foto: Ivan S / Pexels

Ein „Kleingewerbe“ gibt es im österreichischen Gewerberecht nicht als eigene Kategorie: Auch ein kleines Nebengewerbe meldest du als normales freies oder reglementiertes Gewerbe an, laut USP online über GISA und ohne Behördengebühren. Neben einer Anstellung kommen drei Dinge dazu: der Dienstvertrag, die Sozialversicherung bei der SVS und die Einkommensteuer, bei der laut WKO bis 730 € Nebeneinkünfte im Jahr in der Regel steuerfrei bleiben (Stand 2026). Das hier ist allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Nebengewerbe: die Schritte im Überblick

  • Dienstvertrag lesen: Nebenbeschäftigung, Konkurrenzklausel, Arbeitszeit
  • Gewerbewortlaut klären: freies oder reglementiertes Gewerbe?
  • Gewerbe über GISA oder das USP anmelden (ID Austria bereithalten)
  • Innerhalb eines Monats Betriebseröffnung beim Finanzamt melden (Verf 24)
  • SVS-Begrüßungsschreiben abwarten, Kleinunternehmer-Ausnahme prüfen
  • Umsatz und Gewinn laufend mitschreiben: 730-€-Grenze und 55.000-€-Grenze im Blick
  • Pause geplant? Gewerbe binnen drei Wochen ruhend melden
Was ein kleines Nebengewerbe kostet (Stand 2026)
LeistungPreisEinheit
Gewerbeanmeldung bei der Behörde0 €einmalig
SVS-Beiträge am Anfang (vorläufig, von der Mindestbeitragsgrundlage)rund 160,81 €pro Monat
SVS-Unfallversicherung (bleibt auch bei Kleinunternehmer-Ausnahme)12,95 €pro Monat
Grundumlage der Wirtschaftskammerje nach Fachgruppe und Bundeslandpro Jahr
Richtwerte laut USP (Gewerbeanmeldung) und WKO (Beitragssätze und Mindestbeitragsgrundlage 2026, Stand Jänner 2026). Die SVS-Beiträge werden später anhand deines tatsächlichen Gewinns nachberechnet. Beträge ändern sich jährlich, prüf die aktuellen Seiten von WKO und SVS.

„Kleingewerbe“: Was Leute damit meinen

Die österreichische Gewerbeordnung unterscheidet freie und reglementierte Gewerbe (die reglementierten stehen in § 94 GewO). Eine eigene Kategorie „Kleingewerbe“ kommt in den Informationen von USP und WKO nicht vor, der Begriff stammt meist von deutschen Seiten.

Gemeint ist im Alltag ein Einzelunternehmen, das klein bleibt und die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer nutzt. Das „klein“ steckt also im Steuerrecht und in der Sozialversicherung, nicht in der Gewerbeanmeldung. Für ein freies Gewerbe wie Hausbetreuung brauchst du keinen Befähigungsnachweis, für ein reglementiertes wie Tischler schon.

Nebengewerbe anmelden: online und ohne Gebühren

Zuständig ist laut USP die Gewerbebehörde an deinem Standort: die Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat, in Wien je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63. Du kannst über GISA oder mit ID Austria elektronisch anmelden, laut USP fallen keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben an.

Die Anmeldung wirkt laut USP an dem Tag, an dem alle nötigen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind, ab dann darfst du ein freies Gewerbe in der Regel ausüben. Statt eines Gewerbescheins bekommst du laut oesterreich.gv.at einen Auszug aus dem Gewerberegister. Die Betriebseröffnung meldest du laut WKO innerhalb eines Monats beim Finanzamt, mit dem Fragebogen Verf 24 oder in FinanzOnline. Eine bestehende Steuernummer bleibt laut WKO bestehen.

Der Dienstgeber: Nebenbeschäftigung und Konkurrenzverbot

Laut Arbeiterkammer Oberösterreich darfst du nach § 2i AVRAG grundsätzlich weitere Arbeitsverhältnisse eingehen. Der Arbeitgeber kann eine Nebenbeschäftigung im Einzelfall untersagen, etwa wenn sie gegen Arbeitszeitregeln verstößt oder dem Hauptjob schadet, zum Beispiel durch Konkurrenz. Die Arbeitszeiten mehrerer Beschäftigungen werden zusammengerechnet.

Für selbstständige Nebentätigkeiten gilt laut AK zusätzlich § 7 Angestelltengesetz: Ohne Zustimmung des Arbeitgebers dürfen Angestellte im selben Geschäftszweig keine Geschäfte machen und kein eigenes kaufmännisches Unternehmen betreiben. Ob § 2i AVRAG auch für selbstständige Tätigkeiten gilt, ist laut AK nicht abschließend geklärt. Dazu kommt, was in deinem Dienstvertrag steht.

SVS: Beiträge und Kleinunternehmer-Ausnahme

Mit dem Gewerbe bist du laut WKO grundsätzlich ab dem Tag, an dem du die Gewerbeberechtigung erlangst, bei der SVS pflichtversichert, zusätzlich zur Versicherung über deinen Job. Die Gewerbebehörde meldet dich laut WKO automatisch. Die oft genannte Versicherungsgrenze von 6.613,20 € im Jahr (2026) betrifft laut WKO Neue Selbständige ohne Gewerbeberechtigung, nicht Gewerbetreibende.

Am Anfang schreibt die SVS vorläufige Beiträge von der Mindestbeitragsgrundlage vor, laut WKO 2026 551,10 € im Monat. Mit den Beitragssätzen laut WKO macht das rund 160,81 € monatlich. Verdienst du mehr, folgt später eine Nachberechnung. Liegen Gehalt und Gewinn zusammen über der Höchstbeitragsgrundlage von 8.085 € im Monat (2026), gleicht die SVS das laut SVS in der Regel mit einer Differenzbeitragsvorschreibung aus.

  • Kleinunternehmer-Ausnahme laut SVS (2026): Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit höchstens 6.613,20 €, Umsatz aus allen unternehmerischen Tätigkeiten höchstens 55.000 € im Jahr.
  • Unter 57 Jahren: in den letzten 60 Kalendermonaten höchstens 12 Monate nach GSVG oder FSVG pflichtversichert.
  • Wirkt frühestens ab 1. Jänner des Jahres, in dem der Antrag bei der SVS einlangt, nicht für Vorjahre.
  • Die Unfallversicherung (12,95 € im Monat) bleibt. Die SVS prüft später anhand der Steuerbescheide nach.

Einkommensteuer: der 730-Euro-Freibetrag

Neben dem Gehalt bleiben laut WKO andere Einkünfte bis 730 € im Jahr in der Regel steuerfrei (Veranlagungsfreibetrag nach § 39 Abs. 5 EStG). Gemeint ist der Gewinn, nicht der Umsatz. Darüber schleift sich der Freibetrag laut Lohnsteuerrichtlinien ab: Er sinkt um den Betrag, um den die Nebeneinkünfte 730 € übersteigen, und ist bei 1.460 € weg.

Liegen deine Nebeneinkünfte über 730 €, gibst du laut WKO eine Einkommensteuererklärung ab, bis 30. April auf Papier oder 30. Juni über FinanzOnline. Belege bewahrst du laut WKO sieben Jahre auf. Kosten vor dem Start kannst du laut WKO im Jahr der Zahlung absetzen.

Umsatzsteuer: Kleinunternehmerregelung

Überschreitet dein Umsatz weder im Vorjahr noch im laufenden Jahr 55.000 € brutto, bist du laut WKO und USP von der Umsatzsteuer befreit (Grenze seit 2025, Stand 2026). Du verrechnest dann keine Umsatzsteuer, bekommst aber auch keine Vorsteuer zurück. Details stehen in den Ratgebern zur Kleinunternehmerregelung und zum Rechnungschreiben.

Gewerbe ruhend melden oder zurücklegen

Machst du eine Pause, meldest du das Gewerbe laut WKO binnen drei Wochen bei deiner Landeskammer ruhend, formlos per E-Mail oder über die WKO-eServices, ebenso die Wiederaufnahme. Weiter zurück geht es nach der Gewerbeordnung laut WKO nicht, bei Fristversäumnis droht eine Geldstrafe bis 1.090 €. Gegenüber der SVS ist laut WKO eine rückwirkende Ruhendmeldung bis zu 18 Monate möglich, wenn du in der Zeit nicht versicherungspflichtig tätig warst und keine Leistungen bezogen hast. Ruht das Gewerbe ein ganzes Kalenderjahr, zahlst du höchstens die halbe Grundumlage.

Willst du ganz aufhören, legst du das Gewerbe laut USP bei der Gewerbebehörde zurück, persönlich, schriftlich oder elektronisch und ohne Gebühren. Die Zurücklegung ist ab dem Einlangen unwiderruflich und wirkt an diesem Tag, außer du nennst ein späteres Datum.

Häufige Fragen

›Gibt es in Österreich ein Kleingewerbe?

Nicht als eigene Kategorie. Die Gewerbeordnung kennt freie und reglementierte Gewerbe. Gemeint ist meist ein kleines Einzelunternehmen mit Kleinunternehmerregelung.

›Was kostet es, ein Nebengewerbe anzumelden?

Die Anmeldung selbst kostet laut USP keine Gebühren. Laufend kommen die SVS-Beiträge dazu, 2026 am Anfang vorläufig rund 160,81 € im Monat, außer du nutzt die Kleinunternehmer-Ausnahme. Dazu die Grundumlage der Wirtschaftskammer.

›Muss ich meinem Arbeitgeber das Nebengewerbe melden?

Eine allgemeine Meldepflicht nennt die AK Oberösterreich nicht, entscheidend ist dein Dienstvertrag. Angestellte dürfen laut § 7 Angestelltengesetz ohne Zustimmung im selben Geschäftszweig keine Geschäfte machen. Im Zweifel frag schriftlich.

›Wie viel darf ich neben dem Job steuerfrei dazuverdienen?

Laut WKO in der Regel bis 730 € Gewinn im Jahr. Zwischen 730 und 1.460 € schleift sich der Freibetrag laut Lohnsteuerrichtlinien ab (Stand 2026).

›Kann ich ein Gewerbe rückwirkend anmelden?

Laut USP wirkt die Anmeldung ab dem Tag, an dem alle Nachweise bei der Behörde sind. Wer schon vorher gearbeitet hat, klärt das mit der Gewerbebehörde oder dem Gründerservice der WKO.

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Quellen & Stand

Alle Angaben ohne Gewähr: Preise sind unverbindliche Richtwerte, rechtliche Hinweise allgemeine Informationen. Zuletzt geprüft am 27. Oktober 2026. Für deinen Einzelfall frag bei der zuständigen Stelle, einem Anwalt oder Steuerberater nach.

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