Kleinunternehmerregelung in Österreich: Grenze, Rechnung, Verzicht

Als Kleinunternehmer:in verrechnest du in Österreich keine Umsatzsteuer, solange dein Umsatz im laufenden und im Vorjahr 55.000 € nicht überschreitet. Laut WKO ist das seit 2025 eine Bruttogrenze, bei höchstens 10 % Überschreitung bleibt die Befreiung laut USP bis Jahresende. Im Gegenzug bekommst du keine Vorsteuer zurück, und du kannst auf die Regelung verzichten.
Kurz-Check: Kleinunternehmerregelung
- Umsatz im Vorjahr und im laufenden Jahr unter 55.000 € (brutto, alle Tätigkeiten zusammen)
- Umsatz laufend mitrechnen, Warnschwelle bei 60.500 €
- Rechnungen ohne Umsatzsteuer, mit Hinweis auf die Befreiung
- Viele Investitionen oder nur Firmenkunden? Verzicht (U12) durchrechnen
- Kunden in anderen EU-Ländern? UID (U15) oder EU-Kleinunternehmerregelung prüfen
- Einkommensteuer bleibt: Gewinn trotzdem erklären
Kleinunternehmergrenze 2026: 55.000 € brutto
Seit 1. Jänner 2025 liegt die Kleinunternehmergrenze laut USP bei 55.000 € im Jahr, vorher waren es 35.000 € netto. Die neue Grenze ist laut WKO eine Bruttogrenze: Du rechnest also keine fiktive Umsatzsteuer heraus, sondern nimmst das, was du tatsächlich kassierst. Für 2026 gilt dieselbe Grenze (Stand Oktober 2026).
Die Grenze darf weder im Vorjahr noch im laufenden Jahr überschritten sein. Umsätze aus verschiedenen Tätigkeiten werden laut WKO zusammengerechnet. Nicht mitgezählt werden laut USP unter anderem Hilfsgeschäfte, etwa die Veräußerung des ganzen Betriebs, und bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 6 UStG. Für inländische Unternehmen gilt die Regelung automatisch ab dem ersten Umsatz, ohne Antrag.
Toleranzregel: Was passiert, wenn ich 55.000 € überschreite?
Überschreitest du die Grenze im laufenden Jahr um höchstens 10 %, also bis 60.500 €, bleibt die Befreiung laut USP und WKO bis Jahresende. Im Folgejahr bist du dann umsatzsteuerpflichtig, weil die Grenze im Vorjahr überschritten wurde.
Gehst du über 60.500 €, entfällt die Befreiung laut USP ab dem Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest, und für alle weiteren Umsätze in dem Jahr. Ab dann brauchst du Rechnungen mit Umsatzsteuer.
Rechnung als Kleinunternehmer: was draufstehen muss
Auf deinen Rechnungen weist du keine Umsatzsteuer aus. Die WKO empfiehlt einen Hinweis wie „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung“. Eine UID-Nummer musst du laut WKO nicht anführen. Bis 400 € brutto reicht seit 2025 laut WKO eine vereinfachte Kleinbetragsrechnung. Die übrigen Pflichtangaben wie Name und Anschrift, Leistung, Datum und Rechnungsnummer stehen im Ratgeber zum Selbstständigmachen.
Weist du trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldest du diesen Betrag laut USP dem Finanzamt, bis du die Rechnung berichtigst.
UVA und Steuererklärung als Kleinunternehmer
Laut USP musst du als Kleinunternehmer:in grundsätzlich keine Umsatzsteuervoranmeldung und keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben. Die WKO nennt Ausnahmen: eine UVA, wenn das Finanzamt dich auffordert, und eine Jahreserklärung, wenn in dem Jahr doch Umsatzsteuer zu zahlen war.
Wichtig: Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer. Einkommensteuer zahlst du trotzdem auf deinen Gewinn. Wie das läuft und was die Kleinunternehmerpauschalierung ist, steht im Ratgeber zu Steuern für Selbstständige.
Option zur Regelbesteuerung: wann sich der Verzicht lohnt
Du kannst auf die Befreiung verzichten. Dann verrechnest du Umsatzsteuer, holst dir aber auch die Vorsteuer aus deinen Einkäufen zurück. Das lohnt sich oft, wenn du am Anfang viel investierst oder fast nur an Unternehmen verkaufst, die sich die Umsatzsteuer selbst zurückholen. Bei Privatkund:innen macht die Umsatzsteuer dich dagegen teurer.
Den Verzicht erklärst du laut USP schriftlich beim Finanzamt mit dem Formular U12, und zwar bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids. Er bindet laut WKO mindestens fünf Jahre. Danach kannst du widerrufen, bis Ende Jänner des Jahres, ab dem der Widerruf wirken soll.
EU-Kleinunternehmerregelung: Kunden in anderen EU-Ländern
Seit 2025 können Kleinunternehmen die Befreiung laut USP auch in anderen EU-Staaten nutzen. Voraussetzung: Der Umsatz in der gesamten EU liegt im Vorjahr und im laufenden Jahr bei höchstens 100.000 €, und die Grenze des jeweiligen Landes wird eingehalten. Dafür registrierst du dich laut WKO über FinanzOnline, bekommst eine eigene Kleinunternehmer-Identifikationsnummer und meldest deine Umsätze vierteljährlich.
Brauchst du nur für Geschäfte mit Unternehmen in anderen EU-Ländern eine UID-Nummer, beantragst du sie laut USP mit dem Formular U15. Ob die EU-Regelung für dich passt, klärst du am besten vorab mit Steuerberatung oder WKO.
Häufige Fragen
›Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze 2026 in Österreich?
55.000 € Umsatz im Jahr, laut WKO brutto. Die Grenze darf weder im Vorjahr noch im laufenden Jahr überschritten werden. Bis 60.500 € bleibt die Befreiung laut USP im laufenden Jahr noch bestehen.
›Ist die Kleinunternehmergrenze brutto oder netto?
Seit 2025 brutto, laut WKO. Du rechnest keine fiktive Umsatzsteuer mehr heraus. Bis Ende 2024 galten 35.000 € netto.
›Was passiert, wenn ich die 55.000 € überschreite?
Bis 10 % (60.500 €) bleibt die Befreiung bis Jahresende, im Folgejahr wirst du umsatzsteuerpflichtig. Darüber entfällt sie laut USP sofort ab dem Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest.
›Was muss auf einer Rechnung als Kleinunternehmer stehen?
Die üblichen Rechnungsangaben ohne Umsatzsteuer, dazu ein Hinweis wie „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung“. Eine UID-Nummer brauchst du laut WKO nicht.
›Kann ich auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?
Ja, schriftlich mit Formular U12 beim Finanzamt. Du bist dann laut WKO mindestens fünf Jahre gebunden, bekommst aber die Vorsteuer zurück.
›Muss ich als Kleinunternehmer eine Steuererklärung machen?
Eine Umsatzsteuererklärung in der Regel nicht. Die Einkommensteuer betrifft die Regelung aber nicht, deinen Gewinn erklärst du trotzdem.
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