Angebot schreiben in Österreich: Vorlage, Pflichtangaben und was verbindlich ist

Ein gutes Angebot beschreibt die Leistung so genau, dass der Kunde weiß, was er bekommt, trennt Arbeit, Material und Nebenkosten und nennt Privatkunden den Preis inklusive Umsatzsteuer. Wichtig ist der Satz zur Verbindlichkeit: Ein Kostenvoranschlag an Verbraucher gilt laut § 5 KSchG grundsätzlich als verbindlich, außer du erklärst ausdrücklich das Gegenteil. Dazu kommen Gültigkeit, Termin und Zahlungsbedingungen.
Das gehört in jedes Angebot
- Dein Name bzw. deine Firma, Standort und bei Firmenbuch-Eintrag Firmenbuchnummer und -gericht
- Kunde, Datum, Angebotsnummer
- Genaue Beschreibung der Leistung, mit Maßen und Material
- Positionen getrennt: Arbeit, Material, Anfahrt, Entsorgung, Sonstiges
- Was nicht enthalten ist
- Preis: gegenüber Privaten brutto inkl. USt, bei Kleinunternehmer:innen mit Hinweis
- Verbindlich, unverbindlich oder Pauschalpreis, klar formuliert
- Gültigkeit des Angebots, möglicher Ausführungszeitraum
- Zahlungsbedingungen: Anzahlung, Teilrechnungen, Zahlungsziel
Angebot, Kostenvoranschlag, Pauschalpreis: was du eigentlich schickst
Im Alltag werden die Begriffe durcheinander verwendet. Rechtlich ist ein Angebot zuerst einmal ein Antrag: Nimmt der Kunde rechtzeitig an, ist der Vertrag zustande gekommen. Ein Kostenvoranschlag ist die Berechnung der voraussichtlichen Kosten, auf die sich § 1170a ABGB bezieht. Ein Pauschalpreis ist ein fixer Betrag für eine klar umrissene Leistung.
Laut WKO ist ein Schätzungsanschlag eine überschlagsmäßige, unverbindliche Schätzung der voraussichtlichen Kosten. Aber Vorsicht: Auch dafür gilt laut WKO die Pflicht, eine beträchtliche Überschreitung sofort zu melden.
Verbindlich oder unverbindlich
Gegenüber Privatkunden dreht das Konsumentenschutzgesetz die Grundregel um: Liegt dem Vertrag dein Kostenvoranschlag zugrunde, gilt seine Richtigkeit laut § 5 Abs. 2 KSchG als gewährleistet, wenn du nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärst. Der Preis ist dann laut WKO die garantierte Obergrenze, auch wenn die Arbeit aufwendiger wird. Mehrkosten durch Änderungs- oder Zusatzwünsche des Kunden kannst du laut WKO trotzdem verrechnen.
Gegenüber Unternehmen ist ein Kostenvoranschlag laut WKO im Zweifel unverbindlich. Damit es keine Diskussion gibt, vereinbare die Verbindlichkeit in beiden Fällen vorher ausdrücklich.
Ist der Kostenvoranschlag unverbindlich und wird eine beträchtliche Überschreitung unvermeidlich, musst du sie laut § 1170a Abs. 2 ABGB dem Kunden unverzüglich anzeigen, sonst verlierst du jeden Anspruch wegen der Mehrarbeiten. Der Kunde kann dann zurücktreten und zahlt die bisherige Arbeit angemessen. Als beträchtlich sieht die Rechtsprechung laut WKO Überschreitungen über etwa 15 % an, das ist aber nur ein Richtwert, entscheidend ist der Einzelfall.
- Für ein unverbindliches Angebot schlägt die WKO eine Formulierung vor, dass es nach bestem Fachwissen erstellt wurde, ohne Gewähr für die Richtigkeit.
- Schreib die Unverbindlichkeit in den Text des Angebots, nicht nur in die AGB. Laut WKO kommt eine Regelung in den AGB zu spät, weil der Kostenvoranschlag vor dem Vertrag entsteht.
- Mehrkosten für Zusatzwünsche lässt du dir am besten vor der Arbeit schriftlich bestätigen, etwa per E-Mail.
Darf der Kostenvoranschlag etwas kosten?
Ein Verbraucher muss für einen Kostenvoranschlag laut § 5 Abs. 1 KSchG nur zahlen, wenn du ihn vorher auf die Zahlungspflicht hingewiesen hast. Ohne Hinweis ist er gratis. Bei Unternehmen kann laut WKO ein angemessenes Entgelt verrechnet werden, wenn aufwendige Vorarbeiten wie Berechnungen oder Pläne nötig sind. Vereinbare das am besten vorher ausdrücklich.
Die WKO schlägt vor, einen kostenpflichtigen Kostenvoranschlag bei Auftragserteilung auf die Rechnung anzurechnen. Das nimmt dem Kunden die Hemmung, und deine Arbeit für Aufmaß und Planung ist trotzdem abgesichert.
Preise: brutto für Private, netto für Firmen
Bietest du Verbrauchern Leistungen an, die unter die Gewerbeordnung fallen, gilt laut § 1 PrAG in der Regel das Preisauszeichnungsgesetz. Preise sind laut § 9 Abs. 1 PrAG einschließlich Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben und Zuschläge anzugeben. Nennst du zusätzlich einen Nettopreis, muss laut § 9 Abs. 4 PrAG der Bruttopreis in unmittelbarer Nähe stehen. Laut WKO gilt das gegenüber Konsument:innen, nicht gegenüber Unternehmen.
Gegenüber Firmen sind Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer üblich. Schreib trotzdem dazu, ob ein Betrag netto oder brutto ist. Nutzt du die Kleinunternehmerregelung, verrechnest du keine Umsatzsteuer. Dann ist dein Preis der Endpreis, und ein kurzer Hinweis darauf erspart Rückfragen.
Gültigkeit, Termin und Zahlungsbedingungen
Setzt du eine Annahmefrist, muss der Kunde laut § 862 ABGB innerhalb dieser Frist annehmen. Ohne Frist gilt ein schriftliches Angebot in der Regel nur so lange, wie du unter normalen Umständen mit einer Antwort rechnen kannst. Bis die Frist abläuft, kannst du dein Angebot laut Gesetz nicht zurücknehmen. Eine konkrete Frist mit Datum schafft Klarheit, gerade wenn Materialpreise schwanken.
Trenne Gültigkeit und Ausführungstermin: „Angebot gültig bis 30. November, Ausführung je nach Auftragslage ab Jänner möglich“ sagt dem Kunden, woran er ist, ohne dass du dich auf ein Datum festlegst, das du nicht halten kannst.
Bei den Zahlungsbedingungen hast du Spielraum. Üblich sind eine Anzahlung für Material, Teilrechnungen bei längeren Arbeiten und ein Zahlungsziel für die Schlussrechnung. Wichtig ist, dass es im Angebot steht und nicht erst auf der Rechnung.
Die Vorlage: ein Angebot in zehn Blöcken
Diese Reihenfolge funktioniert für die meisten Handwerks- und Dienstleistungsangebote. Bau sie dir einmal als Vorlage, dann füllst du nur noch die Mitte aus.
- 1
Kopf mit deinen Angaben
Name bzw. Firma, Anschrift, Telefon, E-Mail. Nicht im Firmenbuch eingetragene Gewerbetreibende geben laut § 63 GewO auf Geschäftsbriefen Namen und Standort der Gewerbeberechtigung an, eingetragene Unternehmen laut § 14 UGB unter anderem Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht. UID-Nummer, falls vorhanden.
- 2
Kunde, Datum, Angebotsnummer
Vollständige Anschrift und Ort der Leistung, falls abweichend. Eine fortlaufende Nummer hilft dir, Rückfragen und spätere Rechnungen zuzuordnen.
- 3
Ausgangslage in zwei Sätzen
Was der Kunde sich wünscht und was du vor Ort gesehen hast, etwa „Bad ca. 6 m², Fliesen aus den 80ern, Wasserleitungen in Kupfer“. So ist klar, auf welcher Grundlage du gerechnet hast.
- 4
Leistungen als Positionen
Jede Position mit Menge, Einheit, Einzelpreis und Gesamtpreis. Laut WKO soll ein Kostenvoranschlag den Gesamtpreis in Arbeit, Material und sonstige Kosten aufschlüsseln, damit der Kunde Umfang und Summe nachvollziehen kann.
- 5
Nicht enthalten
Was du ausdrücklich nicht machst oder nicht kalkuliert hast: Elektroarbeiten, Malerarbeiten nach dem Einbau, Gerüst, unvorhersehbare Schäden im Untergrund. Diese Liste verhindert die meisten Diskussionen.
- 6
Summe mit Umsatzsteuer
Netto, Umsatzsteuer, Brutto. Für Privatkunden den Bruttobetrag gut sichtbar. Als Kleinunternehmer:in nur den Endbetrag mit Hinweis, dass keine Umsatzsteuer verrechnet wird.
- 7
Verbindlichkeit
Ein Satz, der klar sagt, ob der Kostenvoranschlag verbindlich ist, unverbindlich oder ein Pauschalpreis, und wie Zusatzwünsche verrechnet werden.
- 8
Termin und Dauer
Möglicher Beginn und voraussichtliche Dauer, mit dem, was der Kunde beitragen muss: Zugang, Strom und Wasser, Möbel ausräumen.
- 9
Gültigkeit und Zahlung
Angebot gültig bis Datum, Anzahlung, Teilrechnungen, Zahlungsziel.
- 10
Annahme
Wie der Kunde annimmt, etwa durch Unterschrift oder Antwort per E-Mail, und dein Name mit Telefonnummer für Rückfragen.
Fehler, die Aufträge kosten
Oft entscheidet nicht der Preis, sondern ob der Kunde das Angebot versteht und dir vertraut.
- Zu spät: Wer eine Woche nach dem Besichtigungstermin schickt, ist oft schon draußen. Sag beim Termin, bis wann das Angebot kommt, und halt dich daran.
- Nur eine Summe: Ein Betrag ohne Positionen wirkt willkürlich und lässt sich nicht vergleichen.
- Netto an Private: Der Kunde rechnet mit dem Betrag, den er sieht, und erschrickt bei der Rechnung. Gegenüber Verbrauchern verlangt das PrAG außerdem in der Regel den Bruttopreis.
- Keine Nachfrage: Ein kurzer Anruf ein paar Tage später zeigt Interesse und klärt offene Punkte.
Häufige Fragen
›Ist mein Angebot automatisch verbindlich?
Gegenüber Verbrauchern gilt ein Kostenvoranschlag laut § 5 Abs. 2 KSchG grundsätzlich als verbindlich, außer du erklärst ausdrücklich das Gegenteil. Gegenüber Unternehmen ist er laut WKO im Zweifel unverbindlich. Am sichersten ist ein klarer Satz im Angebot selbst.
›Um wie viel darf ich einen unverbindlichen Kostenvoranschlag überschreiten?
Ein gesetzliches Prozent gibt es nicht. Laut WKO sieht die Rechtsprechung Überschreitungen über etwa 15 % als beträchtlich an. Dann musst du den Kunden unverzüglich informieren, sonst verlierst du den Anspruch auf die Mehrkosten.
›Muss ich Privatkunden Bruttopreise nennen?
In der Regel ja. Laut § 9 PrAG sind Preise gegenüber Verbrauchern inklusive Umsatzsteuer und aller Zuschläge anzugeben. Einen Nettopreis darfst du zusätzlich nennen, wenn der Bruttopreis direkt daneben steht.
›Wie lange ist ein Angebot gültig?
In der Regel so lange, wie du es festlegst (§ 862 ABGB). Ohne Frist gilt es nur so lange, wie du unter normalen Umständen mit einer Antwort rechnen kannst. Schreib deshalb ein konkretes Datum dazu.
›Darf ich für einen Kostenvoranschlag Geld verlangen?
Von Verbrauchern nur, wenn du vorher auf die Zahlungspflicht hingewiesen hast (§ 5 Abs. 1 KSchG). Die WKO empfiehlt, den Betrag bei Auftrag auf die Rechnung anzurechnen.
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Alle Angaben ohne Gewähr: Preise sind unverbindliche Richtwerte, rechtliche Hinweise allgemeine Informationen. Zuletzt geprüft am 27. Oktober 2026. Für deinen Einzelfall frag bei der zuständigen Stelle, einem Anwalt oder Steuerberater nach.


