Barrierefreiheitsgesetz (BaFG): was Webshops seit 28. Juni 2025 erfüllen müssen

Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) gilt seit 28. Juni 2025 und verlangt, dass Online-Shops und andere digitale Dienste für Verbraucher barrierefrei nutzbar sind. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Alle anderen müssen ihren Shop technisch anpassen und eine Information zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Kontrolliert wird vom Sozialministeriumservice.
Barrierefreiheit im Webshop: die wichtigsten Punkte
- Alle Funktionen mit der Tastatur bedienbar, auch Warenkorb und Kassa
- Sichtbarer Fokus, damit man sieht, wo man gerade ist
- Alternativtexte für Produktbilder und Symbole
- Kontrast von normalem Text mindestens 4,5 : 1
- Text lässt sich vergrößern, ohne dass die Seite zerfällt
- Formularfelder mit Beschriftung, verständliche Fehlermeldungen
- Überschriften richtig ausgezeichnet, damit Screenreader navigieren können
- Videos mit Untertiteln, keine Informationen nur über Farbe
- Eigene, leicht auffindbare Seite mit der Information zur Barrierefreiheit und Kontakt für Rückmeldungen
| Leistung | Preis | Einheit |
|---|---|---|
| Dienstleistung entgegen den Barrierefreiheitsanforderungen anbieten oder erbringen (§ 36 Abs. 1) | bis 80.000 €, KMU bis 50.000 € | pro Verwaltungsübertretung |
| Information über die Dienstleistung nach Anlage 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt (§ 36 Abs. 2) | bis 40.000 €, KMU bis 25.000 € | pro Verwaltungsübertretung |
| Information nicht bereitgestellt oder nicht aufbewahrt, keine Kooperation mit der Behörde u. a. (§ 36 Abs. 3) | bis 16.000 €, KMU bis 10.000 € | pro Verwaltungsübertretung |
Wer muss: Webshops und Online-Dienste an Verbraucher
Das BaFG setzt den European Accessibility Act um. Bei den Dienstleistungen geht es laut Sozialministerium vor allem um Online-Shops, Online-Banking und Bank-Websites für Verbraucher, E-Books, Websites und Apps für E-Tickets und Reiseinformationen im Personenverkehr, Telefonie, Messenger und Streaming. Erfasst ist der elektronische Geschäftsverkehr im Rahmen eines Verbrauchervertrags.
Laut WKO fallen darunter auch Online-Buchungstools und Websites, über die Mitgliedschaften oder Abos abgeschlossen werden. Eine reine Firmenpräsentation ohne Shop- oder Buchungsfunktion schließt keine Verbraucherverträge ab und ist daher in der Regel nicht erfasst. Ein reiner B2B-Shop fällt laut Brandauer Rechtsanwälte grundsätzlich nicht darunter. Können über denselben Shop aber auch Privatpersonen bestellen, gilt das Gesetz.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind laut § 6 Abs. 1 BaFG von den Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen ausgenommen. Kleinstunternehmen heißt: weniger als zehn Beschäftigte und ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Das WKO-Beispiel: drei Mitarbeitende und 800.000 Euro Umsatz, ausgenommen, auch mit Online-Shop.
Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte wie Computer, Smartphones, E-Reader oder Zahlungsterminals herstellt, importiert oder verkauft, bekommt als Kleinstunternehmen nur Erleichterungen, keine Befreiung.
Was konkret verlangt wird: EN 301 549 und WCAG
Das Gesetz verlangt, dass die Dienstleistung wahrnehmbar, bedienbar und verständlich ist, möglichst ohne fremde Hilfe, und Informationen über mehr als einen Sinneskanal angeboten werden. Für die technische Umsetzung nennt das Sozialministerium EN 301 549 als zentrale Norm, die für den European Accessibility Act derzeit überarbeitet wird. Wer harmonisierte Normen einhält, für den gilt laut BaFG grundsätzlich die Vermutung, dass er die Anforderungen erfüllt, soweit die Norm sie abdeckt.
Für Websites verweist EN 301 549 in der geltenden Fassung auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in der Konformitätsstufe AA. In der Praxis prüfst du daher in der Regel deinen Shop also gegen WCAG 2.1 AA: Alternativtexte, Kontrast, Tastaturbedienung, beschriftete Formulare, klare Fehlermeldungen, saubere Überschriftenstruktur.
- 1
Prüfen
Automatischer Test mit einem Prüfwerkzeug als erster Überblick, danach händisch: Seite nur mit Tabulator und Eingabetaste durchklicken, bis zur Bestellbestätigung.
- 2
Kassa zuerst
Behebe zuerst, was den Kauf verhindert: unbeschriftete Felder, nicht erreichbare Buttons, Fehlermeldungen nur in roter Farbe, Captchas ohne Alternative.
- 3
Inhalte nachziehen
Alternativtexte für Produktbilder, ausreichende Kontraste, Untertitel für Videos, verständliche Linktexte statt „hier klicken“.
- 4
Information veröffentlichen
Eigene Seite zur Barrierefreiheit anlegen und im Footer verlinken.
- 5
Laufend pflegen
Neue Produkte, Plugins und Theme-Updates können Barrieren wieder einbauen. Prüf nach größeren Änderungen erneut.
Die Information zur Barrierefreiheit
Dienstleister müssen nach § 14 Abs. 2 und Anlage 3 BaFG Informationen bereitstellen, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und das für die Dauer des Angebots aufbewahren. Dazu gehört eine barrierefreie Beschreibung der Dienstleistung und ihrer Funktionsweise.
Die WKO rät, diese Information nicht nur in die AGB zu schreiben, weil sie dort als Vertragsbestandteil gelesen werden könnte. Besser ist eine eigene Seite, etwa „Informationen zur Barrierefreiheit“, verlinkt im Footer wie das Impressum. Beschreibe darin, welche Anforderungen erfüllt sind, auf welche Norm du dich stützt, was noch nicht barrierefrei ist und warum, und wie man dich bei Problemen erreicht.
Wer meint, eine Anforderung würde eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten oder die Dienstleistung grundlegend verändern, muss das laut § 18 BaFG und WKO in der Regel dokumentieren, fünf Jahre ab der letzten Bereitstellung aufbewahren und spätestens alle fünf Jahre neu beurteilen. Kleinstunternehmen müssen diese Beurteilung laut WKO nicht dokumentieren, auf Nachfrage dem Sozialministeriumservice aber die maßgeblichen Fakten liefern.
Kontrolle, Beschwerden und Übergangsfristen
Die Marktüberwachung liegt beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, in Linz. Verbraucher, der VKI, der Österreichische Behindertenrat, die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer können mutmaßliche Verstöße melden. Laut § 35 BaFG muss die Behörde binnen acht Wochen schriftlich mitteilen, ob sie ein Verfahren einleitet. Möglich sind Aufforderungen zur Korrektur, die Untersagung der Dienstleistung und Verwaltungsstrafen.
Übergangsfristen gibt es nur eng begrenzt: Dienstleistungen, die mit vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzten Produkten erbracht werden, dürfen damit bis 28. Juni 2030 weiterlaufen. Vor diesem Datum geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, höchstens bis 28. Juni 2030, unverändert bleiben. Für einen neuen oder laufend verkaufenden Webshop ist das keine allgemeine Schonfrist.
Häufige Fragen
›Gilt das BaFG für meine normale Firmenwebsite ohne Shop?
In der Regel nicht, solange über die Website keine Verträge mit Verbrauchern abgeschlossen werden, denn das BaFG erfasst den elektronischen Geschäftsverkehr im Rahmen eines Verbrauchervertrags, also kein Shop, keine Online-Buchung und kein Abo. Barrierefreiheit ist trotzdem sinnvoll, weil sie auch älteren Kunden und am Handy hilft.
›Ich habe einen kleinen Webshop mit zwei Leuten. Muss ich etwas tun?
Bei weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme bist du als Dienstleister laut § 6 BaFG in der Regel ausgenommen. Verkaufst du allerdings Produkte, die selbst unter das BaFG fallen, wie Smartphones oder E-Reader, gelten für die Produkte eigene Pflichten.
›Welche Norm muss ich einhalten?
Das Sozialministerium nennt EN 301 549 als zentrale Norm. Sie verweist für Webinhalte derzeit auf WCAG 2.1 Stufe AA. Wer harmonisierte Normen erfüllt, für den wird die Konformität grundsätzlich vermutet.
›Wie hoch sind die Strafen?
Laut § 36 BaFG bis 80.000 Euro, für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen bis 50.000 Euro, wenn die Dienstleistung nicht barrierefrei ist. Für fehlende Informationen gelten niedrigere Obergrenzen. Laut WKO wird bei erstmaligen und geringfügigen Verstößen zuerst beraten.
›Wo kann ich mich beraten lassen?
Die WKO hat Informationen und Beratung für Mitglieder, das Sozialministerium Leitfäden, auch speziell für Kleinstunternehmen. Für die technische Umsetzung hilft eine Webagentur mit Erfahrung in WCAG, für rechtliche Einzelfragen ein Anwalt.
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„Online-Shop für Naturkosmetik (Shopify, ca. 120 Produkte, 12 Mitarbeitende). Gesucht: Webagentur, die den Shop nach WCAG 2.1 AA prüft, Kassa und Produktseiten anpasst und eine Seite mit Informationen zur Barrierefreiheit erstellt. Bitte Angebot mit Prüfbericht.“
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