DSGVO-Checkliste für deine Website: was in Österreich drauf sein muss

Eine unternehmerische Website in Österreich braucht in der Regel mindestens ein vollständiges Impressum, eine eigene Datenschutzerklärung und, sobald du Tracking, Werbung oder eingebettete Inhalte nutzt, ein Cookie-Banner mit gleichwertigem „Ablehnen“. Dazu kommen ein AV-Vertrag mit Hoster und Dienstleistern, HTTPS und ein sauberer Newsletter-Ablauf. Häufige Beschwerden und Abmahnschreiben betreffen Dinge, die sich oft in einem Nachmittag beheben lassen: Schriften von Google-Servern, Analytics ohne Einwilligung, ein fehlender Ablehnen-Button.
Checkliste: Datenschutz auf der Website
- Impressum nach ECG, GewO bzw. UGB und Offenlegung nach § 25 MedienG, leicht erreichbar, am besten von jeder Seite
- Eigene Datenschutzerklärung, nicht versteckt im Impressum oder in den AGB
- Cookie-Banner nur, wenn nicht notwendige Cookies oder Dienste laufen, dann laut Datenschutzbehörde mit gleichwertiger Ablehnen-Möglichkeit auf der ersten Ebene
- Vor der Einwilligung werden keine Tracking-Cookies gesetzt und keine Drittinhalte geladen
- Google Fonts und andere Schriften lokal auf dem eigenen Server
- Analytics und Werbe-Pixel erst nach Einwilligung, Anbieter in der Datenschutzerklärung genannt
- Kontaktformular fragt nur ab, was du brauchst, und läuft über HTTPS
- Newsletter: aktive Anmeldung, Bestätigungsmail (Double-Opt-in), Abmeldelink in jeder Aussendung
- AV-Verträge mit Hoster, Newsletter-Tool, Formular- oder Buchungsdienst
- Jährlich prüfen: Welche Plugins, Cookies und Einbettungen sind neu dazugekommen?
Impressum: drei Gesetze, eine Seite
In Österreich regeln mehrere Gesetze, was auf einer Website stehen muss. Das E-Commerce-Gesetz (§ 5 ECG) gilt laut WKO für jede unternehmerisch betriebene Website, auch wenn du dort nichts verkaufst. Dazu kommen § 63 GewO für Gewerbetreibende ohne Firmenbucheintrag bzw. § 14 UGB für eingetragene Unternehmen. Die Offenlegung nach § 25 Mediengesetz gilt laut WKO für jede Website, private wie kommerzielle.
Laut WKO-Leitfaden gehören bei einem Einzelunternehmen ohne Firmenbucheintrag typischerweise dazu: Name, Standort der Gewerbeberechtigung, volle Anschrift, mindestens zwei Kontaktwege (etwa E-Mail und Telefon), Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer, die zuständige Gewerbebehörde, ein Hinweis auf die Gewerbeordnung samt Link ins RIS und, falls vorhanden, die UID-Nummer. Webshops müssen laut WKO nach dem FAGG jedenfalls Telefonnummer und E-Mail-Adresse angeben.
Für reine Firmen- oder Shop-Websites reicht laut WKO meist die „kleine“ Offenlegung nach § 25 Abs. 5 MedienG: Name, Unternehmensgegenstand und Sitz des Medieninhabers. Schreibst du Beiträge, die über Werbung für dein Angebot hinausgehen und die Meinungsbildung beeinflussen können, brauchst du in der Regel die „große“ Offenlegung, unter anderem mit Blattlinie.
Datenschutzerklärung: eigene Seite, verständlich
Nach Art. 13 DSGVO musst du Besucher grundsätzlich informieren, wenn du ihre Daten verarbeitest: wer verantwortlich ist, wofür die Daten verwendet werden, auf welcher Rechtsgrundlage, an wen sie gehen, wie lange du sie speicherst und welche Rechte Betroffene haben. Das betrifft in der Regel schon Server-Logfiles und ein Kontaktformular.
Laut WKO (DSGVO4KMU) reicht eine Datenschutzerklärung im Impressum oder in den AGB nicht aus. Mach eine eigene Seite und verlinke sie im Footer und im Cookie-Banner. Nenne jeden Dienst, den du einbindest: Hoster, Analytics, Karten, Videos, Newsletter-Tool, Buchungssystem.
Cookies, Analytics und eingebettete Inhalte
Für Cookies und ähnliche Technik gilt § 165 Abs. 3 TKG 2021: Daten auf dem Gerät speichern oder auslesen darfst du grundsätzlich nur mit Einwilligung nach klarer Information. Ausgenommen ist laut Gesetz, was für den vom Besucher ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt nötig ist, etwa Warenkorb, Login oder die Speicherung der Cookie-Auswahl selbst.
Werbenetzwerke und Social-Media-Plugins sind laut Datenschutzbehörde nicht technisch notwendig, für Dienste, die das Nutzerverhalten auswerten, und für eingebettete Inhalte wie Videos oder Karten verlangen DSB und WKO in der Regel eine Einwilligung. Solche Dienste sollten daher erst nach dem Klick auf „Zustimmen“ laden. Bei Plugins und Einbettungen ist laut WKO eine Zwei-Klick-Lösung üblich: Der Inhalt lädt erst, wenn jemand auf den Platzhalter klickt.
Zu Google Analytics hat die Datenschutzbehörde in einer Anfang 2022 bekannt gewordenen Entscheidung nach einer Musterbeschwerde des Vereins noyb festgestellt, dass der Einsatz auf einer österreichischen Website gegen die DSGVO verstieß, weil die Daten damals ohne ausreichenden Schutz in die USA gingen. Seit Juli 2023 gibt es den EU-US Data Privacy Framework, auf den sich zertifizierte US-Anbieter berufen. Das ändert aber nichts an der Einwilligungspflicht nach dem TKG: Analytics mit Cookies oder ähnlicher Technik läuft in der Regel erst nach Zustimmung.
Google Fonts lokal einbinden
Werden Schriften direkt von Google-Servern geladen, geht zumindest die IP-Adresse des Besuchers an Google. 2022 bekamen in Österreich viele kleine Betriebe deshalb Schreiben eines Anwalts mit Auskunftsbegehren und Zahlungsforderung. Das Landgericht München I hatte laut WKO Kärnten Anfang 2022 einem Kläger 100 Euro zugesprochen. In Österreich stufte das Landesgericht Wien laut futurezone (Juni 2024) das Vorgehen der Abmahnerin dagegen als rechtsmissbräuchlich ein, damals nicht rechtskräftig. Eine höchstgerichtliche Klärung, ob das Laden ohne Einwilligung rechtswidrig ist, war in diesen Quellen nicht dokumentiert.
Die einfache Lösung: Lade die Schriftdateien herunter und leg sie auf deinen eigenen Server. Dann geht beim Seitenaufruf nichts mehr an Google. Viele Themes und Baukästen haben dafür eine Einstellung „Schriften lokal hosten“.
Kontaktformular, Newsletter und HTTPS
Ein Kontaktformular braucht in der Regel keine Einwilligungs-Checkbox, wenn du die Daten nur zur Beantwortung der Anfrage verwendest. Frag aber nur ab, was du wirklich brauchst: Name, E-Mail und Nachricht reichen meist. Telefonnummer und Adresse als Pflichtfelder sind selten nötig. Die Seite muss über HTTPS laufen, sonst gehen die Eingaben unverschlüsselt durchs Netz. Art. 32 DSGVO verlangt eine dem Risiko angemessene Sicherheit.
Für Newsletter gilt § 174 TKG 2021: E-Mail-Werbung grundsätzlich nur mit vorheriger Einwilligung. Die Anmeldung muss aktiv erfolgen, ohne vorangekreuztes Kästchen. Laut WKO verlangt die Praxis der Datenschutzbehörde bei Online-Anmeldungen das Double-Opt-in: Nach der Anmeldung geht eine neutrale Bestätigungsmail ohne Werbung hinaus, erst nach dem Klick auf den Link ist die Adresse eingetragen. Jede Aussendung braucht laut WKO eine kostenlose, einfache Abmeldemöglichkeit und einen erkennbaren Absender.
Ohne Einwilligung darfst du laut WKO nur eigene Kunden anschreiben, und nur, wenn alle Bedingungen erfüllt sind: Adresse aus einem Kauf oder Auftrag, Werbung nur für eigene ähnliche Produkte, Widerspruchsmöglichkeit schon bei der Erhebung und in jeder Mail, und die Person steht nicht auf der ECG-Liste der RTR.
Hosting, Tools und AV-Verträge
Wer für dich Daten verarbeitet und dabei nur deinen Anweisungen folgt, ist Auftragsverarbeiter: Webhoster, Newsletter-Dienst, Formular- oder Terminbuchungstool, die Agentur mit Zugang zum Backend. Mit ihnen brauchst du in der Regel einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO. Große Anbieter binden ihn meist in die Nutzungsbedingungen ein, oft als „AVV“ oder „Data Processing Agreement (DPA)“. Lade ihn herunter und leg ihn ab.
Sitzt ein Anbieter außerhalb der EU oder des EWR, prüf, worauf die Übermittlung gestützt ist, etwa auf einen Angemessenheitsbeschluss oder Standardvertragsklauseln. Ein Hoster mit Rechenzentrum in der EU erspart dir einen Teil dieser Fragen.
Häufige Fragen
›Brauche ich ein Cookie-Banner, wenn ich nur technisch notwendige Cookies habe?
In der Regel nein. Laut Datenschutzbehörde ist ohne technisch nicht notwendige Cookies keine Einwilligung und damit kein Cookie-Banner nötig. Über die notwendigen Cookies informierst du in der Datenschutzerklärung.
›Braucht auch eine private Website ein Impressum?
Die Offenlegung nach § 25 Mediengesetz gilt laut WKO für jede Website, auch private. Bei einer kleinen Website sind das in der Regel Name, Wohnort und, falls vorhanden, Unternehmensgegenstand des Medieninhabers. Die ECG- und GewO-Angaben gelten nur für unternehmerische Websites.
›Darf ich Google Analytics in Österreich noch verwenden?
Grundsätzlich ja, aber in der Regel nur nach aktiver Einwilligung über das Cookie-Banner, mit Nennung in der Datenschutzerklärung und abgeschlossenem Vertrag mit Google. Die Übermittlung in die USA stützen zertifizierte Anbieter seit Juli 2023 auf den EU-US Data Privacy Framework. Wer weniger Aufwand will, nimmt ein Analyse-Tool mit Hosting in der EU.
›Ist Double-Opt-in beim Newsletter Pflicht?
Ausdrücklich im Gesetz steht es nicht. Du musst aber nachweisen können, dass die Einwilligung vom Inhaber der Adresse stammt. Laut WKO verlangt die Praxis der Datenschutzbehörde bei Online-Anmeldungen das Double-Opt-in.
›Was droht, wenn meine Website nicht passt?
Bei einem ersten Verstoß verwarnt die Datenschutzbehörde laut § 11 DSG in der Regel zunächst. Möglich sind aber auch Geldbußen nach der DSGVO, Strafen nach dem TKG und zivilrechtliche Ansprüche Betroffener. Im Einzelfall helfen die WKO oder ein Anwalt für Datenschutzrecht.
Website prüfen oder neu machen lassen?
Kennst gerade niemanden, der das kann? Kein Problem: Beschreib einmal, was du brauchst, und wer sich auskennt und Zeit hat, meldet sich mit einem Angebot. Kostenlos, ohne Provision.
„Ich habe eine WordPress-Website für meinen Friseursalon (8 Seiten, Kontaktformular, Online-Terminbuchung). Gesucht: Webdesigner, der Google Fonts lokal einbindet, ein Cookie-Banner mit Ablehnen-Button einrichtet und Impressum und Datenschutzerklärung überarbeitet. Bitte Pauschalangebot.“
Kostenlos jemanden findenQuellen & Stand
Alle Angaben ohne Gewähr: Preise sind unverbindliche Richtwerte, rechtliche Hinweise allgemeine Informationen. Zuletzt geprüft am 16. Oktober 2026. Für deinen Einzelfall frag bei der zuständigen Stelle, einem Anwalt oder Steuerberater nach.
- WKO: Das korrekte Website-Impressum (Stand August 2025)
- WKO DSGVO4KMU: Datenschutz auf Webseiten, Cookies und Social Media
- Datenschutzbehörde: FAQ Datenschutz und Cookies
- RIS: § 165 TKG 2021
- RIS: § 188 TKG 2021 (Strafbestimmungen)
- WKO: Zustimmungserklärung für Newsletter nach TKG und DSGVO
- Der Standard: Google Analytics nach der Entscheidung der Datenschutzbehörde
- WKO Kärnten: Warnung vor Abmahnwelle wegen Google Fonts
- futurezone: Google-Fonts-Abmahnungen laut Berufungsgericht missbräuchlich (Juni 2024)
- WKO DSGVO4KMU: Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- RIS: Datenschutzgesetz (DSG), § 11 Verwarnung


